§ 1 Name

(1) Der Verein trägt den Namen ”Santi Dhamma Vihara Kölner-Buddismus-Center e.V ( KBC)”.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiums und der Praxis des Buddhismus, insbesondere des Theravada-Buddhismus, die der Selbsterkenntnis und inneren Befreiung des Menschen und aller Lebewesen dienen.
Durch das Verständnis der geistigen Grundlagen des Theravada-Buddhismus wird ein praxisnaher Beitrag zu einem friedlichen und mitfühlenden Gemeinschaftsleben geleistet.
Zur Erreichung der Vereinszwecke werden u.A. insbesondere:
  • Unterstützung und Förderung sozialer Projekte im In und Ausland
  • Internationale Begegnungen, interreligiöser Austausch und der Erfahrungsaustausch zur Völkerverständigung gefördert
  • Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt und Publikationen herausgegeben
  • Die Ausübung der meditativen Praxis und deren Anwendung im Alltag angeboten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ”Santi Dhamma Vihara“ Kölner-Buddhismus-Center.e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der § 51ff der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
(2) Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch formlose Eintragung in das Mitgliederverzeichnis durch den Vorstand begründet. Dem aufgenommenen Mitglied wird seine Eintragung in das Mitgliederverzeichnis mitgeteilt.
(3) Schreiben an ein Mitglied gelten als zugestellt, wenn sie an die letzte von dem Mitglied angegebene Postanschrift zugesandt worden sind. Eine Änderung seiner Anschrift hat jedes Mitglied von sich aus dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand trägt die Anschrift in das Mitgliederverzeichnis ein.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand,
b) mit Ausschluss,
c) mit dem Ableben des Mitglieds.
Das Mitglied ist aus dem Mitgliederliste zu streichen. Dem ehemaligen Mitglied ist die Beendigung seiner Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist mit mindestens einer Woche Einladungsfrist zur Vorstandssitzung zwecks Anhörung zu laden.
(7) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Der Verein finanziert die Verfolgung seiner Zwecke durch Mitgliederbeiträge, Spenden und durch sonstige Einkünfte, die dem Vereinszweck nicht widersprechen. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (oder durch E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung von Kassenprüfern,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Satzungsänderungen.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.
g) Auflösung des Vereins,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleich-stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Diese sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
(2) Sind nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so ist jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten mindestens zwei von ihnen den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Eine Ausnahme hiervon stellen dann Verfügungen des Vereinskontos dar. Diese können von einem einzelnen Vorstandsmitglied getätigt werden, um Überweisungen, Spendenweiterleitungen etc. praktikabel zu gestalten.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand wird von mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Kann durch den Vorstand keine Entscheidung herbeigeführt werden (keine Mehrheit), so ist hierfür eine Mitgliederversammlung (siehe § 6) einzuberufen.
(6) Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen führt der/die Schriftführer/in Protokoll:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Zahl und Name der erschienenen Mitglieder
  • Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), Art der Abstimmungen (geheim oder offen).
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(7) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder Austritt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten eine Nachwahl (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode) durchführen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Vereinsgeschäfte zu führen,
  • zur Mitgliederversammlung einzuladen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
Alle Leistungen aus dem Vereinsvermögen sind vom Vorstand festzulegen und zu erbringen.

§ 9 Kassenprüfer/innen

Der Kassenprüfer/in prüft jährlich die Kassenlage und Kassenführung. Er/Sie berichtet der Mitgliederversammlung und kann jederzeit unbeschränkt Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden die Fragen geregelt, die nicht ausdrücklich in der Satzung festgeschrieben sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichenTeilen an die zur Zeit der Auflösung unterstützte Projekte, zur Verwendung für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Völkerverständigung.

Letzte Fassung: Köln, den 25. Februar 2011